Lernmittelfreiheit
Information zur Ausleihe der Schulbücher
Grundlagen, Verfahren, Haftung
Die an der Schule eingeführten Lernmittel (Schulbücher) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land Hessen unentgeltlich zum Gebrauch überlassen (Lernmittelfreiheit).
Ausleihe
Am Anfang des Schuljahres empfangen die Schülerinnen und Schüler die für das entsprechende Schuljahr notwendigen Lehrbücher. Die Ausleihe erfolgt personengebunden. Die Bücher sind mit einem Strichcode versehen, durch den das Exemplar dem Schüler bzw. der Schülerin durch Einscannen zugeordnet wird.
Unmittelbar nach Erhalt ist durch die Schülerinnen und Schüler zu prüfen, ob die Bücher Beschädigungen aufweisen. Im Falle von Beschädigungen trägt der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin diese mit Signatur und Datum an den betreffenden Stellen in das Lehrbuch ein, sofern die Beschädigungen den Gebrauch nicht beeinflussen. In anderen Fällen ist nach der Beendigung der Ausleihe mit der LMF Rücksprache zu nehmen, damit ein Umtausch stattfinden kann.
In jedes Buch ist der Name einzutragen, um Verwechslungen während des Gebrauches zu vermeiden.
Alle empfangenen Lehrbücher, die nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer durchsichtigen Bucheinschlagfolie (oder Schutzhülle) eingebunden sind, werden von den Ausleihern entsprechend eingebunden. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Verklebungen am Buch vorgenommen werden und der der eingeklebte Barcode gut scannbar bleibt.
Die Schulbücher sind sorgsam zu behandeln, d.h. nicht hineinzuschreiben, keine Seiten herausreißen, sachgemäß transportieren und nicht zusammen mit Trinkflaschen und Speisen aufbewahren (häufigste Schäden sind Trinkflüssigkeitsschäden, die zu Schimmelbildung führen können).
Rückgabe
Am Ende des Schuljahres werden die für das nächste Schuljahr nicht mehr benötigten Bücher zurückgegeben. Dafür sind pro Fachbuch Stapel zu bilden. Diese werden nach Aufforderung in die LMF gebracht und ausgescannt. Beim Ausscannen werden die Exemplare automatisch aus der persönlichen Leihliste gelöscht (Verwechslungen sind durch den verwendeten Strichcode nicht möglich).
Schadensersatz
Die Aushändigung der Schulbücher auf Zeit an die Schülerinnen und Schüler begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Auch der Schadensersatzanspruch des Landes Hessen bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Schulbüchern ist öffentlich-rechtlicher Natur. Er wird im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch Leistungsbescheid des Staatlichen Schulamts durchgesetzt. Maßgebliche gesetzliche Vorschrift ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung, das die Durchführung des Schadensersatzanspruchs sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach regelt. Hierbei ist vom jeweiligen Wiederbeschaffungswert auszugehen.
Bei Verlust oder Beschädigung sowie bei vorzeitigem Verbrauch oder unsachgemäßer Behandlung von Schulbüchern und Lernmaterial besteht Schadensersatzpflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen. In solchen Fällen ist von dem oder der Schadensersatzpflichtigen entweder die Bereitstellung des gleichen Lernmittels (Sacherstattung) oder eines Geldbetrages in angemessener Höhe (finanzielle Erstattung) zu verlangen. Die finanziellen Erstattungen werden zugunsten des für Ersatzleistungen vorgesehenen Titels verwendet. Über eine Schadensersatzforderung werden die Eltern durch die LMF schriftlich informiert. Nach Schadensersatzleistung wird eine entsprechende Quittung ausgestellt.
Weigern sich die Schadensersatzpflichtigen, so ist dem SSA zu berichten. In solchen Konfliktfällen ist das Staatliche Schulamt Friedberg zuständig.
